AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 37 Erfüllungsfrist
Literatur
Fasching, Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozeß, JBl 1975, 505; Michlmayr, Verurteilung vor Fälligkeit, ZBl 1930, 481; Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, unter besonderer Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche, JBl 1981, 406.
Übersicht der Kommentierung
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I. Fälligkeit
1
Grundsätzlich erfordert der Zuspruch einer Leistung, dass diese spätestens im Entscheidungszeitpunkt fällig ist. Nicht fällige Forderungen können auch im Außerstreitverfahren nicht geltend gemacht werden. Dies erklärt sich aus der Überlegung, dass der Gläubiger vor Fälligkeit seines Anspruchs noch kein Rechtsschutzbedürfnis hat, weil noch ungewiss ist, ob der Schuldner den Anspruch nicht ohnehin fristgerecht erfüllen wird, wodurch das gerichtliche Verfahren ganz unterbleiben könnte. So besteht keine Veranlassung, den leistungswilligen Schuldner vor Gericht zu rufen. Ein Antrag auf Zuerkennung einer noch nicht fälligen Leistung ist deshalb abzuweisen.
2
Während im streitigen Verfahren nach § 406 ZPO die Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich ist, kommt e...