AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 35
1
Neben den Sonderbestimmungen in den § 31–34 für das Beweisverfahren wird in § 35 im Grundsatz auf die Regeln über das Beweisverfahren der ZPO verwiesen. Dabei werden jedoch wiederum einige Bestimmungen ausgenommen. Das betrifft die Bestimmungen über die Beweismittelpräklusion, die Gemeinschaftlichkeit von Beweismitteln und über die eidliche Vernehmung von Parteien und Zeugen.
2
Für sinngemäß anwendbar erklärt werden die § 282–287 ZPO und § 292–383 ZPO. Seit dem 2. GewSchG sind auch die § 289a und 289b ZPO im Außerstreitverfahren anwendbar. Grundsätzlich sind vom Globalverweis auf die ZPO auch die Aussageverweigerungsrechte umfasst.
3
Die Sonderregeln bei der Beweisaufnahme, insb betreffend Fristen, Kosten und Anfechtbarkeit „wandern als leges speciales mit“ und verdrängen die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG. Durch die sinngemäße Anwendbarkeit ist klargestellt, dass etwa nicht abgesondert anfechtbare Beschlüsse der ZPO nicht selbständig anfechtbare Beschlüsse des AußStrG sind.