AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 34
1
In § 34 wird § 273 Abs 1 ZPO ins Außerstreitverfahren übernommen. Ausdrücklich nicht übernommen wurde § 273 Abs 2; daher scheidet auch eine analoge Anwendung dieser Norm aus.
2
Eine Festsetzung der Höhe des Anspruchs nach gebundenem Ermessen setzt voraus, dass eine Geldleistung begehrt wird. Grundsätzlich ermöglicht bei diesen § 9 Abs 2, dass zunächst kein ziffernmäßig bestimmtes Begehren gestellt wird. Lässt sich die Höhe des Anspruchs nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, kann das Gericht von einer Aufforderung an die Partei Abstand nehmen und die Höhe gem § 34 festsetzen.
3
Eine Anwendung des § 34 kommt aber auch dann in Betracht, wenn ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren gestellt wurde. Dann ist die grundsätzliche Höhe des Anspruchs zu beweisen, wovon eine Erleichterung besteht, wenn das nur mit erheblichem Aufwand möglich ist.
4
Für den Grund des Anspruchs bestehen keine Beweiserleichterungen. Dieser muss für die Anwendung des § 34 erwiesen sein.
5
Weiter wird verlangt, dass die Höhe des Anspruchs nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Zu berücksichtigen sind dabei ex ante die zu erwartenden Kosten, die Zeit- und Arbeitsintensität sowie ...