AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 33
Literatur
Annerl, Die innerprozessuale Präklusion von Parteivorbringen im Zivilverfahren (2005); Fucik, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung in Zivilrechtssachen, RZ 1993, 218; Klicka, Zum Gutachten über den Diskussionsentwurf „Allgemeiner Teil des Außerstreitgesetzes“, in Richterwoche 1997, Schriftenreihe des BMJ 88, 51; Rechberger, Bemerkungen zum Allgemeinen Teil des Ministerialentwurfs für ein Außerstreitgesetz 2000, NZ 2001, 60.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Notorische Tatsachen | |
III. | Zugestandene und unbedenkliche Tatsachen | |
IV. | Präklusion von Vorbringen |
I. Allgemeines
1
§ 33 regelt drei verschiedene Fragen aus dem Beweisrecht: Erstens enthält Abs 1 eine Bestimmung zum Umgang mit offenkundigen Tatsachen. Zweitens wird eine besondere Regelung in Hinblick auf unbestrittene und unbedenkliche Tatsachen geschaffen. Für diese Tatsachen besteht eine Beweiserleichterung dahin, dass das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen kann. Drittens wird in § 33 Abs 2 die Möglichkeit der Präklusion von Tatsachenvorbringen und Beweisaufnahmen geschaffen. Die Voraussetzungen dafür sind relativ eng gesteckt. Hintergrund der im Vergleich zur ZPO differenzierten Bestimmung liegt im Untersuchungsgrundsatz, d...