AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 32
Literatur
Seyer, Tatsachenfeststellung, Beweisführung und Beweiswürdigung im Zivilprozess, RZ 2009, 146.
1
Das Prinzip der freien Beweiswürdigung wird in Entsprechung zur ZPO auch im Außerstreitverfahren verankert. Das Gericht ist an keine feste Beweisregeln gebunden, sondern hat nach persönlicher Überzeugung zu entscheiden. Im Außerstreitverfahren wird dieser Grundsatz sogar dahin umgesetzt, indem nach § 31 Abs 2 auch die amtswegige Beweisaufnahme bei vollen Beweismitteln zulässig ist. Es würde aber zB der freien Beweiswürdigung widersprechen, wenn zum Beweis ausreichender Arbeitsplatzsuche im Unterhaltsverfahren schriftliche Bewerbungen vorzulegen wären.
2
Das Beweismaß ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Der Überzeugungsgrad stellt keine objektive Größe dar, sondern ihr wohnt eine gewisse Bandbreite inne. Ob diese Überzeugung erreicht ist, hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu beurteilen. Dabei darf das Gericht eine Feststellung nur dann treffen, wenn es den erforderlichen Überzeugungsgrad erreicht hat.
3
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Gericht die Ergebnisse der gesamten Verhand...