AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 29 Innehalten
Literatur
Barth, Verpflichtung zur Erziehungsberatung, lösungsorientiertes Gutachten und Umgangspflegschaft, iFamZ 2010, 19; Hagen, Zur Rolle des Richters in einem neuen Außerstreitverfahren, RZ 1995, 214; Hopf, Auf dem Weg zu einer gesetzlichen Regelung der Mediation in Österreich, in FS Jelinek (2002) 69; Jelinek, Notwendigkeit und Grenzen materiengebundener Verfahrensgestaltung, in Außerstreitverfahren – Die fällige Reform (Richterwoche 1995), Schriftenreihe des BMJ (1996) 185; Zangl, Das neue Außerstreitverfahren, ÖJZ 2005/7, 121.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen des Innehaltens | ||
III. | Dauer und Wirkungen des Innehaltens | ||
IV. | Folgen einer einvernehmlichen Lösung | ||
V. | Fortsetzung des Verfahrens | ||
A. | Fortsetzung nach Ablauf der Innehaltensdauer | ||
B. | Vorzeitige Fortsetzung wegen geänderter Umstände | ||
VI. | Anfechtbarkeit |
I. Allgemeines
1
Als „Herzstück eines hilfeorientierten Verfahrens“ wurde in § 29 das Innehalten des Verfahrens eingeführt. Damit wird der in § 13 Abs 3 verankerte Grundsatz, wonach das Gericht jederzeit auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken hat, konkretisiert, indem eine spezifische verfahrensrechtliche Ausgestaltung ges...