AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 28 Ruhen des Verfahrens
Literatur
Dolinar, Ruhen des Verfahrens und Rechtsschutzbedürfnis (1974); Jelinek, Überlegungen zur Reform des Außerstreitverfahrens, NZ 1984, 100; Kodek/Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257; Mosser, Das neue Außerstreitgesetz – Allgemeine Bestimmungen (Teil 1), ecolex 2004, 836; Rinner, Bemerkungen zur einstweiligen Verfügung, insbesondere nach § 382/2 Z 8 lit b EO, BeitrZPR V (1995) 109; Schneider, Die Auslegung von Parteiprozesshandlungen (2004); Zangl, Das neue Außerstreitverfahren, ÖJZ 2005/7, 121.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Ruhensvereinbarung | |
III. | Ruhen durch Säumnis | |
IV. | Wirkungen des Ruhens | |
V. | Fortsetzung des Verfahrens | |
VI. | Anfechtbarkeit von Beschlüssen |
I. Allgemeines
1
Der Gesetzgeber hat ein praktisches Bedürfnis nach einem Verfahrensstillstand kraft Ruhens erkannt. Dahinter steht die Überlegung, dass der Streit gütlich bereinigt werden soll, was insb im Außerstreitverfahren ermöglicht werden soll. Gleichzeitig ist ein Ruhen aufgrund des spezifischen Verfahrensgegenstands in bestimmten amtswegig einzuleitenden Verfahren unpassend. Beim Ruhen wurde daher eine Regelung geschaffen, die den verschiedenen Anliegen...