AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27
Literatur
Siehe bei § 25.
1
Für die Unterbrechungsgründe des § 25 Abs 1 Z 1–3 soll in § 27 Abs 1 der Rechtsfürsorgegedanke des Außerstreitverfahrens zum Ausdruck gebracht werden. Wird das Verfahren gem § 25 Abs 1 Z 1 oder 2, also bei Tod oder Verlust der Verfahrensfähigkeit der Partei oder des gesetzlichen Vertreters, unterbrochen, hat das Gericht für die Weiterführung des Verfahrens zu sorgen. Damit ist nicht die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens gemeint, sondern das Gericht hat insb das Pflegschaftsgericht zu verständigen, damit ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden kann. Insofern ergänzt § 27 die Regelungen in § 5.
Der Partei soll durch die Unterbrechung kein Rechtsnachteil entstehen. Deshalb wird klargestellt, dass eine Fortsetzung (erst) mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter erfolgt.
2
Bei Tod oder Verlust der Verfahrensfähigkeit des gewillkürten Vertreters hat das Gericht die Partei aufzufordern, dem Gericht ihren neuen Vertreter bekannt zu geben. Der Partei ist eine Frist zu setzen. Unterlässt die Partei diese Bekanntgabe, ist das Verfahren fortzusetzen. Insofern treffen die Partei uU durchaus Rechtsnachteile, weil sie letztlich von der Teilnahme am Verfahren a...