AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 26
Literatur
Siehe bei § 25.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Gerichtshandlungen | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Dringend gebotene Handlungen | ||
C. | Keine der Entscheidung vorgreifende Handlungen | ||
D. | Entscheidungen | ||
E. | Die Unterbrechung betreffende Entscheidungen | ||
III. | Parteihandlungen | ||
A. | Grundsatz der Unwirksamkeit | ||
B. | Keine der Entscheidung vorgreifende Handlungen | ||
C. | Vom Gericht aufgetragene Handlungen | ||
D. | Verfahrensbeendende Handlungen | ||
IV. | Zustellung und Fristenlauf | ||
V. | Fortsetzung des Verfahrens | ||
A. | Erfordernis eines Beschlusses | ||
B. | Wegfall des Unterbrechungsgrundes | ||
C. | Fortsetzung auf Antrag | ||
D. | Fortsetzung von Amts wegen | ||
VI. | Rechtsmittel |
I. Allgemeines
1
§ 26 behandelt die Wirkungen der Unterbrechung, mit der es zu einem Stillstand des Verfahrens kommt. Sie betreffen insb die Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen der Parteien und des Gerichts sowie die Frage des Fristenlaufs. Darüber hinaus enthält § 26 Regelungen über die Fortsetzung des Verfahrens.
II. Gerichtshandlungen
A. Allgemeines
2
Gerichtshandlungen sind während der Unterbrechung des Verfahrens im Grundsatz ebenso wenig zulässig wie Parteihandlungen. Davon bestehen jedoch verschiedene Ausnahmen. Diese sind ganz unterschiedlich ausgesta...