AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 207c Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009
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Diese Änderungen geschahen durch die Zivilverfahrensnovelle 2009 und betreffen unter anderem die Einführung des Gebärdendolmetschers und die Kostentragung desselben durch den Bund.