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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 207

Stephan Verweijen

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Die § 191–198 traten mit dem Feilbietungsrechtsänderungsgesetz außer Kraft. Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung befinden sich nun in den § 87a–87e NO. Jene des AußStrG waren auf Anträge anzuwenden, die vor dem bei Gericht eingelangt waren.

Für alle nach dem erteilten Aufträge auf freiwillige Feilbietung sind die § 87a–87e NO anzuwenden.

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