AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 207
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Die § 191–198 traten mit dem Feilbietungsrechtsänderungsgesetz außer Kraft. Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung befinden sich nun in den § 87a–87e NO. Jene des AußStrG waren auf Anträge anzuwenden, die vor dem bei Gericht eingelangt waren.
Für alle nach dem erteilten Aufträge auf freiwillige Feilbietung sind die § 87a–87e NO anzuwenden.