AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 205
Literatur
Kogler, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen des neuen Erbrechts, EF-Z 2016, 60.
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Die Übergangsbestimmung des § 205 betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der § 143 bis 185 zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und gem § 203 Abs 7 sind die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln.
Die Bestimmungen über das Verlassenschaftsverfahren ieS sind daher anzuwenden, wenn das Verfahren erstmals nach dem bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden.
Im Fall einer Todeserklärung hängt die Anwendbarkeit des neuen AußStrG davon ab, ob der frühestmögliche Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens (unabhängig vom im Beschluss zu nennenden Todeszeitpunkt) nach dem lag oder nicht. Wurde der Beschluss gem TEG (unabhängig vom festgestellten Todestag) erst nach diesem Datum rechtskräftig, ist das neue AußStrG anzuwenden.
Nachtragsabhandlungen zu nach dem AußStrG 1854 durchg...