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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 203

Stephan Verweijen

1

§ 203 regelt den Grundsatz, dass die Bestimmungen des allgemeinen Teils des „neuen“ AußStrG nur dann anzuwenden sind, wenn das maßgebliche Ereignis (Entscheidung 1. Instanz, Unterbrechungsgrund etc) nach dem stattgefunden hat.

Liegt das Ereignis vor dem , gelten die alten Rechtsvorschriften weiter. Die Materialien begründen dies einerseits mit der verfassungsgesetzlich vorgegebenen Waffengleichheit der Parteien und andererseits mit der Gefahr der Verwirrung unvertretener Parteien.

§ 203 Abs 7 lässt nach der Rsp des OGH die generelle Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Anwendbarkeit jener verfahrensrechtlichen Vorschriften des AußStrG, die regeln, unter welchen Voraussetzungen gefällte Beschlüsse abgeändert oder aufgehoben werden, davon abhängig zu machen, dass die erstinstanzliche Entscheidung nach dem gefällt wurde. Dieser Umstand in Verbindung damit, dass über den Abänderungsantrag auch dann vom Gericht erster Instanz zu entscheiden ist, wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (§ 76 Abs 2), spricht dafür, die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren nur dann anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz nach dem

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