AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 202 Übergangsbestimmungen
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§ 202 ordnet an, dass vor Inkrafttreten dieses BG im streitigen Verfahren geltend gemachte Ansprüche, zB die Erbrechtsklage, die nach neuem Recht dem Verfahren über widerstreitende Erbantrittserklärungen gewichen ist, nach dem nicht nach den Bestimmungen dieses BG zu behandeln, sondern im streitigen Verfahren fortzuführen waren.
Demgemäß kommt für solche vor dem anhängige streitige Verfahren nach deren Abschluss kein Abänderungsantrag gem § 72 in Betracht, sondern nur die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage gem § 529 f ZPO.