AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 201 Verweise
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Soweit in Gesetzen auf das Verfahren außer Streitsachen verwiesen wird, soll mit Inkrafttreten des AußStrG dieses gemeint sein. Der Verweis bezieht sich allerdings nur auf dessen 1. Hauptstück, also den allgemeinen Teil. Die besonderen Verfahrensarten bleiben davon ausgenommen.
Selbst wenn, wie in einigen Materiengesetzen geschehen, ausdrücklich auf das AußStrG 1854 verwiesen wird, ist gem § 201 das AußStrG anzuwenden. Dies allerdings nur dann, wenn auch der zu beurteilende Sachverhalt in den zeitlichen Anwendungsbereich des „neuen“ AußStG fällt.