AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 200 Aufhebung von Rechtsvorschriften
1
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des AußStrG wurden die in Abs 1 genannten Normen aufgehoben. Deren Anwendbarkeit soll nur auf bereits anhängige Verfahren gemäß den folgenden Paragrafen bestehen bleiben.
Die rechtstheoretische Frage, ob die Anwendung aufgehobener Rechtsvorschriften, die der Rechtsordnung nicht mehr angehören, überhaupt angeordnet werden kann, kann an dieser Stelle nicht näher untersucht werden.
Abs 2 bringt zum Ausdruck, dass auf die in den folgenden § 202 bis 207 normierten Materien das alte Verfahrensrecht weiter Anwendung finden soll, um bestehende Rechtspositionen nicht zu beeinträchtigen.