AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 199 In-Kraft-Treten
Übersicht der Kommentierung
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I. Absatz 1
1
Das AußStrG löste das AußStrG 1854 ab und trat gem Abs 1 am in Kraft. Die neuen Verfahrensregeln sollten unverzüglich möglichst generell anwendbar sein, weshalb die Anwendbarkeit auch auf bereits anhängige Verfahren angeordnet wurde. Daran hat sich die Auslegung der Übergangsbestimmungen grundsätzlich zu orientieren.
Der OGH hat dementsprechend die Anwendbarkeit des AußStrG auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen, die bereits vor dem geschlossen worden waren, bejaht. Zur Überweisung einer im streitigen Verfahren eingebrachten Klage ins außerstreitige Verfahren s LG St. Pölten 21 R 11/05h.
II. Absatz 2
2
Abs 2 gehört nicht zur Stammfassung des AußStrG, sondern wurde durch das SWRÄG 2006 angefügt und betrifft das Inkrafttreten bestimmter Änderungen des AußStrG durch das SWRÄG 2006.