AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 15 Rechtliches Gehör
Literatur
Frauenberger-Pfeiler, Das neue Außerstreitgesetz (Teil I), JAP 2004/2005, 245; Kodek/Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257; Mosser, Das neue Außerstreitgesetz – Allgemeine Bestimmungen (Teil 1), ecolex 2004, 836; Zangl, Das neue Außerstreitverfahren, ÖJZ 2005/7, 121.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Umfang der Gehörsgewährung | |
III. | Form der Gehörsgewährung | |
IV. | Folgen der Verletzung des rechtlichen Gehörs |
I. Allgemeines
1
Art 6 EMRK gewährleistet den Parteien verfassungsrechtlich das Recht auf rechtliches Gehör, sofern es um ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen geht. Dass den Parteien rechtliches Gehör einzuräumen ist, ist Ausdruck eines fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund wurde in § 15 der „wichtigste aller Prozessgrundsätze“ einfachgesetzlich ausdrücklich verankert.
II. Umfang der Gehörsgewährung
2
In § 15 wird zwischen amtswegig und auf Antrag eingeleiteten Verfahren unterschieden. Diese Trennung hat bei der Gehörsgewährung jedoch nur bezüglich der Verfahrenseinleitung selbst Bedeutung. Für das weitere Verfahren bestehen keine Unterschiede, ob das Verfahren amtswegig oder auf Antrag eingeleitet wurde.
3
B...