AuslBG | Ausländerbeschäftigungsgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 20f Zulassungsverfahren für unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerInnen und deren Familienangehörige
Literatur:
Rath, Änderung des AuslBG: Schaffung von Regelungen für unternehmensintern transferierte drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, ASoK 2017, 147.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Einbringung des Antrages | ||
A. | ICT | ||
B. | Mobile ICT | ||
C. | Familienangehörige | ||
III. | Entscheidung | ||
IV. | Bewilligungsdauer | ||
V. | Sonstiges | ||
A. | Wechselnde Beschäftigung | ||
B. | Anmeldung zur Sozialversicherung |
I. Allgemeines
1
§ 20f regelt das Verfahren für die Zulassung von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zu einer Beschäftigung. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem für die Zulassung von besonders Hochqualifizierten, Fachkräften in Mangelberufen, sonstigen Schlüsselkräften, Studienabsolventen und Künstlern gemäß § 20d.
II. Einbringung des Antrages
A. ICT
2
Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) sind grundsätzlich vor der Einreise in das Bundesgebiet persönlich bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Konsulat) einzubringen, wobei die Entscheidung im Ausland ...