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I. Änderung des AuslBG: Schaffung von Regelungen für unternehmensintern transferierte drittstaatsangehörige Arbeitnehmer
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, sieht im Wesentlichen die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen vor (RV 1516 BlgNR 25. GP):
1. Umsetzung der ICT-Richtlinie: Schaffung von Regelungen für unternehmensintern transferierte drittstaatsangehörige Arbeitnehmer
Die ICT-Richtlinie regelt den unternehmensinternen Transfer von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern (Manager bzw Führungskräfte mit Leitungsfunktion in der aufnehmenden Niederlassung, Spezialisten mit unerlässlichen Spezialkenntnissen für die aufnehmende Niederlassung, Trainees mit Hochschulabschluss) von in Drittstaaten ansässigen internationalen Unternehmen in deren EU-Niederlassungen und deren erleichterte Zulassung bei einem Einsatz auch in anderen EU-Mitgliedstaaten (Mobilitätsfälle).
Die Definitionen der Führungskräfte, Spezialisten und Trainees werden weitestgehend aus der ICT-Richtlinie in § 2 Abs 13 AuslBG übernommen und sollen die bisherigen Definitionen der Rotationsarbeitskräfte, soweit sie deckungsgleich sind, ersetzen. Ausländer, die von Arbeitsvermittlern, Arbeitskräfteüberlassern oder sonstigen Personalbereitstellungsunternehmen abgestellt werd...