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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

13. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4823-1

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 58 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Robert Atria

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Haft
A.
Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
15
B.
Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2)
6
II.
Auslandsaufenthalt
79
III.
Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6)
A.
Krankenversicherung (Abs 4)
B.
Pensionsversicherung (Abs 5)
11, 12

I. Haft

A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)

1

Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aus der PV und KV (zur entsprechenden Regelung bezüglich der UV s § 89 ASVG) ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Unterbringung nach §§ 21 Abs 2 (Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum bei einer Verurteilung), 22 (Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) und 23 (Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter) StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund. Dies gilt gleichermaßen für die Verbüßung von Freiheitsstrafen jedenfalls im EU-Ausland (10 ObS 83/13y). Leistungsansprüche ruhen auch während der Zeit der Flucht aus einer Haft (10 ObS 1...

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