GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2024
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§ 43 Genehmigungspflicht
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Die Vorläuferbestimmung ist § 227 GSVG (§ 215 BSVG). Vgl § 355 ASVG.
§ 43 regelt die Genehmigungspflichten im Normsetzungsverfahren betreffend die Satzung der SVS. Die Satzung ist eine Verordnung. Die Genehmigung ist als Wirksamkeitsvoraussetzung normiert. Zuständig für die Genehmigung ist das BMSGPK. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten für das BMSGPK:
Genehmigung erteilen: Die Genehmigung ist bescheidmäßig zu erteilen; der rechtskräftige Genehmigungsbescheid ist die Grundlage für die Verlautbarung im Internet. Genehmigungen in Form eines einfachen Schreibens stellen keine Genehmigung iSd § 43 dar; damit läge kein Abschluss des Genehmigungsverfahrens vor, sondern allenfalls Säumigkeit. In der Praxis bringt dies keine Probleme, die Verfahren schließen nämlich grds mit einem Genehmigungsbescheid ab.
Genehmigung nicht erteilen: Die Nichtgenehmigung ist bescheidmäßig auszusprechen. Dagegen kann die SVS das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Säumnis: Dagegen kann die SVS nach Eintritt der Säumigkeit das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
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Gegen die Entscheidung bzw Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts steht der Rechtsmi...