Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 6 AbgEO
1
§ 6 regelt die Befugnisse der Vollstrecker im abgabenbehördlichen Verfahren in Anlehnung an die in den §§ 24 bis 26 EO enthaltenen Befugnisse und Aufgaben der Vollstreckungsorgane der Gerichte. Die dzt bedeutungslosen Bestimmungen der § 26 Abs 3, § 29 EO, die sich mit Vollstreckungshandlungen gegen aktive Wehrmachtsangehörige und gegen Angehörige der der Wehrmacht gleichgestellten Gendarmerie befassen, wurden nicht übernommen (AB 829 BlgNR 5. GP 33).
Gegen § 6 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( = VfSlg 5.635/1967).
2
Gem § 6 Abs 1 (der nach § 78 Abs 3 auch für die Vollstreckung eines Sicherstellungsauftrages anzuwenden ist) ist der Vollstrecker nach Maßgabe des Zweckes der Vollstreckung ua befugt, die Wohnung des Abgpfl und „dessen Behältnisse“ zu durchsuchen. Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Maßnahme bildet § 3 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl 1862/88 ( = VfSlg 2.861/1955). Ein solches Durchsuchen von Behältnissen ist notwendiger Bestandteil der Vollstreckungsmaßnahme ( = VfSlg 8.363/1978; , B 390, 391/84 = VfSlg 10.526/1985). Ebenso ist eine Überprüfung der Pfandgegenstände...