VfGH 22.09.1978, B174/77
VfGH 22.09.1978, B174/77
Rechtssatz
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Rechtssatz | Die Durchsuchung der Wohnung nach pfändbaren Gegenständen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ist als ein notwendiger Bestandteil der Vollstreckungsmaßnahme keine Hausdurchsuchung. Nach Auffassung des VfGH läge jedoch eine Hausdurchsuchung vor, wenn im Zuge einer solchen Vollstreckungshandlung die Suche auf Personen oder auf Gegenstände ausgedehnt wird, die nicht als Gegenstand der Pfändung in Betracht kommen. Ob diese weitergehende Suche der eigentliche Anlaß der Amtshandlung oder die Vollstreckungsmaßnahme nur die willkommene Gelegenheit zur Verfolgung auch dieses Zweckes ist, wäre dann ohne Bedeutung. Eine solche Überschreitung war aber im vorliegenden Fall nicht erwiesen. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 8363 |
Schlagworte | Hausrecht Hausdurchsuchung Begriff |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1978:B174.1978 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-83501