Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 291 EO
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Bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) ist zunächst vom Gesamt(Brutto)bezug, der sämtliche Leistungen – auch die Naturalleistungen gem § 292 Abs 1 EO – umfasst, auszugehen; dieser ist dann um die in § 291 Abs 1 Z 1 – Z 4 EO erwähnten Abzugsposten zu vermindern (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 28; zB Fritscher, Gehaltsexekution2 A41 ff).
Unter § 291 Abs 1 Z 1 EO fallen neben der Lohnsteuer die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 51 Abs 3 Z 1 ASVG), zur gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Zuschlages nach § 51a ASVG (§ 51 Abs 3 Z 3 ASVG), zur Arbeitslosenversicherung (§ 61 Abs 3 AlVG; jetzt: § 2 Abs 3 AMPFG), weiters der Wohnbauförderungsbeitrag iS des BG , BGBl 1952/13, und der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag nach § 12 Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG für Bauarbeiter. Weiters gehören zu dieser Bestimmung zB die Pensionsbeiträge öffentlich-rechtlich Bediensteter (vgl ErlRV 181 BlgNR 18. GP 28).
Mit BGBl I 2003/31 wurde bestimmt, dass auch Beiträge nach dem BMSVG den Gesamtbezug und damit die Berechnungsgrundlage schmälern (ErlRV 39 BlgNR 22. GP 40).
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§ 291 Abs 1 Z 2 EO übernimmt die Rsp zu §§ 3, 7 Z 1 lit a LPfG, wonach alle nach sonstigen Rechtsvorschriften der Pfändung entzogenen Beträge auszuscheiden sind (vgl = ...