OGH 08.06.1983, 3Ob77/83
OGH 08.06.1983, 3Ob77/83
Rechtssätze
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Normen | ASVG §324 Abs3 LPfG §5 Abs1 Z1 |
RS0066396 | Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession); dem Pensionsberechtigten steht daher als pfändbares Pensionseinkommen überhaupt nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfaßte Teil seines Anspruches zu, so daß auch deshalb hier die Unpfändbarkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 1 LPfG nicht erreicht wurde. |
Normen | |
RS0002304 | Die Forderungen, zu deren Hereinbringung der betreibende Gläubiger die Exekution beantragte, sind dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die betriebenen Kostenforderungen, auf verschiedenen Beschlüssen, die vom Gericht in verschiedenen Verfahren erlassen wurden, beruhen. |
Normen | ASVG §98a LPfG §7 Z1 |
RS0066510 | Der Hilflosenzuschuß ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 98 a Abs 3 ASVG jeder Pfändung entzogen und scheidet daher infolge der nach § 98 a Abs 1 ASVG entsprechend anzuwendenen Vorschrift des § 7 Z 1 LPfG bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens aus. Unpfändbare Bezugsteile sind daher bei Berechnung des Freibetrages nicht einzubeziehen. |
Normen | |
RS0002476 | Prozeßkosten ein und desselben Rechtsstreites sind wegen ihres Zusammenhanges bei Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nach § 528 Abs 1 vierter Fall ZPO zusammenzurechnen. |
Norm | LPfG §7 Z1 |
RS0066520 | Steht infolge Erhebungen der Einkommensbestandteile bereits bei der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung fest, daß die Berechnung nach § 7 Z 1 LPfG, bei der nicht nur alle nach § 3 LPfG sondern auch alle nach sonstigen Rechtsvorschriften, etwa § 98 a ASVG, der Pfändung entzogenen Bezüge auszuscheiden sind, selbst mit Einrechnung des pfändbaren Teils von Sonderzahlungen kein dem Zugriff freies Forderungsrecht ergibt und ergibt sich weiters, daß auf absehbare Zeit kein der Exekution zugängliches Einkommen der Verpflichteten vorliegt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. |
Normen | KOVG §55 Abs1 LPfG §7 Z2 |
RS0065975 | Bei der Zusammenrechnung nach § 7 Z 2 LPfG ist die Witwenbeihilfe nicht einzubeziehen, weil nach § 55 Abs 1 KOVG die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten gepfändet werden können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066396 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-73827