Suchen Hilfe
ASVG § 98a. Pfändung von Leistungsansprüchen, BGBl. Nr. 628/1991, gültig ab 01.03.1992

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT VI. Leistungsansprüche.

§ 98a. Pfändung von Leistungsansprüchen

Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden