Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 290c EO
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Bis zur EONov 1991 wurden Vorschüsse nur in § 293 Abs 3 EO erwähnt. Gem § 293 Abs 3 EO ist ua die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung zur Einbringung eines Vorschusses zulässig. Eine ausdrückliche Regelung darüber, wie bei einem Vorschuss der unpfändbare Freibetrag zu berechnen ist, und ob die Beträge, die zur Rückzahlung des Vorschusses dienen, den pfändbaren oder den unpfändbaren Betrag vermindern, gibt es nicht. Die Rechtslage gibt dem Drittschuldner ein Wahlrecht; nach überwiegender Auffassung in der Lehre (Heller/Berger/Stix, Lohnpfändung 72) ist jedoch der Vorschuss zunächst auf den unpfändbaren Teil der Bezüge zu verrechnen. Überdies ist nach Heller/Berger/Stix 4 III 2102 der § 293 Abs 3 nur dann anwendbar, wenn die Leistung, für die der Vorschuss gegeben worden ist, nicht erbracht wird, sodass der Arbeitgeber nach § 1435 ABGB ein Rückforderungsrecht hat. Diesen Anspruch kann er dann von anderen dem Arbeitnehmer etwa noch zustehenden Beträgen (unpfändbaren Bezugsteilen) abziehen. In den sonstigen – üblicherweise vorliegenden – Fällen wird die Regelung nur analog angewendet, weil ein Vorschuss ein Geldbetrag ist, der jemandem vorausbezahlt wird, obgleich er erst später darauf einen ...