Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 21 Verfahren
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Wenn auch § 21 nur die Unterschrift des Amtsorganes, aber nicht auch die Unterschrift der an der Amtshandlung beteiligten Personen zwingend verlangt, sind auch die im Vollstreckungsverfahren aufgenommenen Niederschriften, insb Pfändungs- und Versteigerungsprotokolle (§§ 31, 49), sofern die AbgEO nicht besondere Merkmale erfordert, nach den allgemeinen Vorschriften des § 87 BAO auszustatten und zu beurteilen. Insb ist auch die Abgbeh in der Niederschrift zu benennen (vgl § 87 Abs 3 lit a BAO); in ihr darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben (vgl § 87 Abs 5 BAO).
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Mangels einer besonderen gesetzlichen Bestimmung besteht keine Verpflichtung, dem Abgpfl Abschriften der im Vollstreckungsverfahren aufgenommenen Niederschriften über Pfändungen und Versteigerungen auszufolgen. Der Abgpfl kann sich durch Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt dieser Niederschriften schaffen (vgl aber § 25 Rz 3 f). Von Niederschriften über mündliche Anbringen (zB Antrag auf Einstellung der Exekution wegen Zahlung) ist allerdings der Partei jedenfalls eine Abschrift auszufolgen.