Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 12 Einwendungen gegen den Anspruch
Übersicht
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Legitimation | |
III. | Aufhebende Tatsachen | |
IV. | Hemmende Tatsachen | |
V. | Zuständigkeit | |
VI. | Aufschiebung der Vollstreckung |
I. Allgemeines
1
§ 12 handelt in Anlehnung an § 35 EO von den Einwendungen, die gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch erhoben werden dürfen, wenn zeitlich nach Ausstellung des Rückstandsausweises Umstände eingetreten sind, die den Abgabenanspruch aufheben (zB Zahlung) oder seine Geltendmachung hemmen (zB Bewilligung einer Stundung). Alle in Betracht kommenden Einwendungen sind bei sonstigem Verlust des Rechtes, sie vorzubringen, gleichzeitig beim FA geltend zu machen (insoweit besteht ein „Neuerungsverbot“; vgl ; vgl auch ; 3 Ob 182/05v; , 3 Ob 67/07k, zur sog „Eventualmaxime“). Die Stattgebung hat die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens zur Folge. Jene Einwendungen, die gegen die Richtigkeit des Exekutionstitels als solchen geltend gemacht werden können, sind in § 15 geregelt (AB 829 BlgNR 5. GP 33 f).
Nach § 12 Abs 3 müssen alle Einwendungen, die der Abgpfl zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande gewesen ist, bei sonsti...