OGH 26.04.2006, 3Ob182/05v
Rechtssätze
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Normen | |
RS0000960 | Eine Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarf des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, ist keine "rechtsgestaltende" Entscheidung, sie kann daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen. Vor Einleitung einer Exekution kann der Unterhaltspflichtige diesen Ausspruch durch negative Festellungsklage, soweit die Änderung eines außerstreitig zuerkannten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt wird, durch Antrag beim Außerstreitrichter erwirken. Nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung kann der verpflichtete Unterhaltsschuldner seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sein, in allen Fällen durch Klage nach § 35 EO geltend machen. Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Streitverfahrens über den bei ihm anhängig gemachten Herabsetzungsantrag entschieden, so ist die Rechtskraft dieser Entscheidung im Oppositionsprozess von Amts wegen zu berücksichtigen, außer wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben. |
Norm | |
RS0008666 | Gingen die Vorinstanzen auf Vorbringen, das gegen die Eventualmaxime verstieß, sachlich ein, hielten aber das Oppositionsbegehren dennoch nicht für berechtigt, darf der OGH wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift des § 35 Abs. 3 EO nicht auf das ausgeschlossene Vorbringen Bedacht nehmen. |
Normen | |
RS0047508 | Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen. |
Norm | ABGB §140 Bd |
RS0085255 | Nach der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz sind Ausgaben des täglichen Lebens - und damit auch die Raten zur Rückzahlung von Krediten zur Bestreitung solcher Aufwendungen - grundsätzlich nicht abzugsfähig; Rückzahlungen von Wohnungskrediten können daher die Unterhaltsbemessung nicht schmälern. Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen (RZ 1991/70). |
Normen | ABGB aF §140 Bd ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bd AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2 ASVG §293 Abs1 lita sublitbb |
RS0007202 | Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (EFSlg 56394 ff, 53064 ff). Daher keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 14 Abs 1 AußStrG. |
Norm | EO §35 K |
RS0048064 | Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers. |
Normen | |
RS0113786 | In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht. Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben, Förderungsleistungen, aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. |
Norm | EO §35 B |
RS0119637 | Die Eventualmaxime gilt wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien - obwohl dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat - nicht nur für den Kläger (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren), sondern auch für den Beklagten (= betreibender Gläubiger). |
Normen | |
RS0041951 | Die Verletzung der Eventualmaxime im Kündigungsverfahren durch das Erstgericht darf das Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufgreifen. Es liegt weder eine Nichtigkeit noch die Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift vor, die von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Ein Verstoß gegen die Eventualmaxime ist im Berufungsverfahren nur zu beachten, wenn das Verfahren erster Instanz deswegen in der Berufung als mangelhaft gerügt wird. |
Norm | EO §35 B |
RS0113437 | Die Eventualmaxime des § 35 EO gebietet, im Laufe des Oppositionsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstandene oder dem Kläger bekannt gewordene Einwendungstatsachen grundsätzlich durch Klagsänderung geltend zu machen und (entgegen Heller/Berger/Stix, EO4, 420) nicht mit einer neuen Klage (so bereits SZ 18/222). |
Normen | |
RS0001369 | Wenn auch § 35 Abs 3 EO eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt (Heller-Berger-Stix 419, 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64), so ist die Beurteilung, ob in einer bestimmten Oppositionsklage eine nach § 35 EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch erhoben wurde, als rechtliche Beurteilung anzusehen (vgl ZBl 1927/158, 1 Ob 184/64 ua). Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime; sind hingegen die in der Klage vorgebrachten Umstände grundsätzlich geeignet, ein klagsstattgebendes Urteil herbeizuführen, so können zusätzliche Ausführungen im Zuge des Verfahrens nur als nicht gegen die Eventualmaxime verstoßende und daher zulässige Ergänzungen bzw Erläuterungen verstanden werden (ebenso Heller-Berger-Stix 420, JBl 1935, 321, EvBl 1963/287 ua). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Armin H*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Barbara H*****, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 24.632,04 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 49/05b-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 2 C 63/04k-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die Prozesskosten sämtlicher Instanzen und zwar für das Verfahren erster Instanz 3.988,68 EUR (darin 664,75 EUR USt), für das Berufungsverfahren 1.740 EUR (darin 290 EUR USt) und für das Revisionsverfahren 1.252,26 EUR (darin 208,71 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die von den Streitteilen 1984 geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom rechtskräftig geschieden. In einem Unterhaltsverfahren verpflichtete sich der nunmehrige Oppositionskläger mit Vergleich vom , der Beklagten monatlich (umgerechnet) 2.543,55 EUR an Unterhalt zu leisten. Vergleichsgrundlage war ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen des Klägers von 9.447,46 EUR und ein solches der Beklagten von 322,95 EUR. Der Ausschluss der Umstandsklausel wurde im Vergleich nicht vereinbart. Die Beklagte bezieht ein monatliches Nettopensionseinkommen von 283,70 EUR, 14-mal jährlich.
Der Kläger begehrte das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem genannten Unterhaltsvergleich sei insoweit erloschen, als mehr als 490,88 EUR begehrt würden. Dazu brachte er im Wesentlichen vor:
Das Erstgericht habe der Beklagten aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihn die Fahrnis-, Gehalts- und Forderungsexekution bewilligt. Er sei bei Vergleichsabschluss als Patentanwalt tätig gewesen. Mittlerweile habe er diese Berufstätigkeit aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands und seines Alters aufgeben müssen. Er habe die Patentanwaltskanzlei per veräußern können. Er beziehe nunmehr eine Alterspension von 1.795,13 EUR netto und bestreite seine Lebenshaltungskosten ausschließlich aus den laufenden Pensionsbezügen, weshalb diese nunmehr die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Beklagten bildeten. Dieser stünde nunmehr nur noch ein Unterhaltsbeitrag von 490,88 EUR monatlich zu, welchen Betrag er auch monatlich im Vorhinein leiste. Er habe einen erhöhten Eigenbedarf und es werde auf Seiten der Beklagten von keinem Eigeneinkommen ausgegangen. Vorsorglich werde auch geltend gemacht, dass die Beklagte selbst auf die Unterhaltsbemessung anzurechnende weitere Einkünfte habe. Es sei durch Vorlagen der auszahlenden Stelle bescheinigt, dass er seit Reduktion der Unterhaltsleistung nur noch die Pension beziehe.
Die Beklagte reagierte auf die Zustellung der Klage lediglich mit einer Vollmachtsbekanntgabe. Erst bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bestritt ihr Vertreter das Klagebegehren unsubstantiiert und verwies auf einen Spitalsaufenthalt.
Nachdem die Beklagte die ihr vom Erstgericht für einen vorbereitenden Schriftsatz eingeräumte Frist versäumt hatte, brachte der Kläger ergänzend vor, die Beklagte habe im Exekutionsverfahren monatlich 2.543,54 EUR laufend ab und den rückständigen Unterhalt für die Monate Jänner und Februar 2004 geltend gemacht. Er habe überdies neben den Abzügen aufgrund der Gehaltsexekution in der Zeit von Jänner bis Juni 2004 insgesamt 2.757,66 EUR bezahlt. In diesem Umfang bestehe die bewilligte Exekution zweifelsfrei zu Unrecht. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom brachte der Kläger ergänzend vor, er habe aufgrund seiner derzeitigen Einkommenslage äußerst bescheidene Lebensverhältnisse, sei überdies schwerst erkrankt, weshalb das Angreifen seiner Vermögenssubstanz, um der Beklagten einen Unterhalt in der derzeit ermessenen Höhe möglich zu machen, nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte erstattete erst mit dem Schriftsatz vom ON 15 ein Sachvorbringen dahin, dass der Kläger seine Patentanwaltskanzlei um 726.728,34 EUR zuzüglich USt verkauft habe. Der 1. Teil des Kaufpreises von 545.046,26 EUR sei bereits auf sein Konto bezahlt worden. Der Restbetrag sei in zwei Raten im November 2004 und im November 2005 fällig. Der Kläger habe die 545.046,26 EUR bereits verbraucht. Schon aus diesem Grund sei das Vermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Zuletzt ergänzte die Beklagte ihr Vorbringen noch dahin, dass der Kläger nicht 25 %, sondern allenfalls rund 15-20 % des Veräußerungsgewinns zu versteuern haben werde. Er greife den Veräußerungsgewinn bereits zur Rückzahlung von „Millionenschulden" an. Weiters beziehe er noch ein weiteres Einkommen, weil er Zeit seines Lebens in einen Pensionsfonds einbezahlt habe.
Auf das Vorbringen der Beklagten replizierte der Kläger mit Schriftsatz dahin, dass die Aufgabe seiner Kanzlei durch seine schwere Erkrankung bedingt gewesen sei. Er müsse die anfallende USt für den Kaufpreis der Kanzlei von 145.345,66 EUR binnen Jahresfrist an das Finanzamt abführen. Der Veräußerungsgewinn sei mit mindestens 25 % Einkommensteuer zu versteuern. Für die Steuerleistung müsse er entsprechende Rückstellungen bilden. Vom bezahlten Teilkaufpreis habe er diese Rückstellungen vorgenommen, weshalb ihm effektiv 218.090,26 EUR verblieben seien. Diesen Betrag habe er in Form eines Fonds angelegt, welcher Tilgungsträger für die auf der ehelichen Liegenschaft aushaftenden Darlehen sei. Er habe demnach den Teilkaufpreis faktisch zur Wohnraumbeschaffung verwendet. Der Verkaufserlös sei kein das Arbeitseinkommen substituierendes Einkommen und daher nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Bis dato habe er aus seinem ihm zugeflossenen Vermögen keine Kapitalzinsen lukriert. Er beziehe derzeit kein Pflegegeld, habe jedoch krankheitsbedingt infolge der notwendigen Betreuung wegen dreier Schlaganfälle und der fast vollständigen Erblindung sowie aufgrund des täglichen Insulinbedarfs monatliche Kosten von rund 400
EUR.
Es werde in weiterer Folge zu prüfen sein, inwieweit es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, für ein entsprechendes Eigeneinkommen zu sorgen. Mit ihrem aus dem Unterhalt bezogenen Einkommen hätte die Beklagte zweifelsfrei eine entsprechende Eigenvorsorge durchführen können. Es werde zu berücksichtigen respektive aufzuklären sein, ob die Beklagte das gesamte Einkommen schlichtweg verbraucht oder doch Teile angespart habe. Ihm sei es nicht zumutbar, seinen Vermögensstand zur Unterhaltsleistung anzugreifen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf noch folgende Feststellungen:
Der Kläger übte den Beruf eines Patentanwalts mit eigener Kanzlei aus, dies auch noch bei Vergleichsschluss am . Infolge massiver Verschlechterung seines Gesundheitszustands musste er seine Berufstätigkeit aufgeben und veräußerte am seine Patentanwaltskanzlei. Der Gesamterlös aus dem Verkauf beträgt 726.728,34 EUR exklusive USt, wovon er 545.064,26 EUR bereits ausbezahlt erhielt. Diesen Betrag - abzüglich USt und ESt - verwendete er zur Gänze für den Ankauf von Fondsanteilen, die als Tilgungsträger für das auf der ehelichen Liegenschaft aushaftende Darlehen dienen. Dieses wurde vom Kläger und seiner nunmehrigen Gattin - nach der Scheidung des Klägers von der Beklagten - zum Ankauf der für eigene Wohnzwecke benötigten - Liegenschaft aufgenommen. Die Fondszinsen „lukrierte" der Kläger bis dato nicht, sie kamen direkt vielmehr auf das Darlehenskonto zur Tilgung. Seit Dezember 2003 erhält der Kläger einen Rentenbezug von monatlich 1.795,13 EUR netto, 14-mal jährlich. Er bestreitet seine Lebenshaltungskosten seither ausschließlich aus diesen laufenden Pensionsbezügen - und nicht auch aus der Substanz des Vermögens. Er erlitt drei Schlaganfälle, leidet an Zuckerkrankheit und an grünem Star, was eine fast vollständige Erblindung mit sich brachte. Dies führte nicht nur zur Berufsunfähigkeit, sondern auch zu einer erheblichen Betreuungsbedürftigkeit und einem hohen Kostenaufwand an Medikamenten (Insulin), insgesamt zu einem Mehrbedarf von monatlich etwa 400 EUR. Er bezieht kein Pflegegeld.
Infolge seiner geänderten Einkommensituation berechnete der Kläger seine Unterhaltsverpflichtung neu und zahlte seit Jänner 2004 an die Beklagte an Unterhalt monatlich 459,61 EUR. Der Beklagen wurde mit Beschluss vom zur Hereinbringung ihres monatlichen Unterhaltsanspruchs von 2.543,54 EUR die Exekution gegen den Kläger bewilligt, und zwar laufender Unterhalt ab und ein rückständiger Unterhalt für die Monate Jänner und Februar 2004. In rechtlicher Hinsicht führte die Erstrichterin aus, dass Unterhaltsvereinbarungen wie der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich stets unter der Umstandsklausel geschlossen würden. Diese greife bei wesentlicher bzw. nicht unbedeutender Änderung der maßgebenden Unterhaltsbemessungsvoraussetzungen ein. Dies sei hier bei der Änderung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegeben. Im vorliegenden Fall habe der schlechte Gesundheitszustand des Klägers zu seiner Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und einem erhöhten Bedarf an Medikamenten geführt. Dieser wirtschaftliche Niedergang treffe über den geschmälerten Unterhaltsanspruch auch die Beklagte, die insoweit an der Veränderung in den Lebensverhältnissen teilnehme. Da die Zinsen aus der tatsächlich erzielten Einnahme aus dem Kanzleiverkauf zur Gänze der Tilgung von Bankverbindlichkeiten dienten, erziele der Kläger daraus keine unterhaltsrelevanten Einnahmen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass scheidungsbedingte Wohnraumbeschaffungskosten grundsätzlich einen Abzugsposten bei der Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten. Da der Kläger seit Dezember 2003 seine Lebenshaltungskosten ausschließlich aus den laufenden Pensionsbezügen bestreite und nicht auch aus seiner Vermögenssubstanz, könne er nicht dazu angehalten werden, den Erlös aus dem Verkauf der Kanzlei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Er müsse sein Vermögen auch nicht deswegen heranziehen, weil sein Einkommen zur Deckung des angemessenen Unterhalts für den Unterhaltsberechtigten nicht ausreiche. Ausgehend von einem Unterhaltsanspruch von 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Beklagten habe sie noch einen Anspruch auf 479,14 EUR monatlich, weshalb der Klage zur Gänze stattzugeben sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz verneinte die von der Beklagten behaupteten Verfahrensmängel und führte insbesondere aus, die von der Beklagten beantragten Beweisaufnahmen liefen im Wesentlichen auf unzulässige Erkundungsbeweise hinaus. Die Beklagte habe das Problem des Klägers zum scheidungsbedingten Wohnraumbeschaffungsbedarf bloß unsubstantiiert bestritten, was als Zugeständnis zu werten sei. Auch die beantragte Parteienvernehmung zum Beweis dafür, dass der Kläger wegen der zeitlebens erfolgten Einzahlung in einen Pensionsfonds über ein weiteres Einkommen verfüge, stelle einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Die Beklagte habe auch das Vorbringen des Klägers zum krankheitsbedingten Mehrbedarf nur unsubstantiiert bestritten und keine eigenen Tatsachenbehauptungen zu diesem Thema aufgestellt. Es liege insofern daher auch keine Aktenwidrigkeit vor. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich.
In Behandlung der Rechtsrüge der Beklagten führte das Berufungsgericht aus, das Erstgericht habe eindeutige Feststellungen zum aktuellen Einkommen des Klägers getroffen. Es gebe daher keine Feststellungsmängel über weitere Einkünfte des Klägers und zum krankheitsbedingten Aufwand desselben. Was die Einkünfte an Zinsen angehe, übergehe die Berufungswerberin die Feststellung, der Kläger habe bis dato Fondszinsen nicht „lukriert". Die diesen Punkt betreffende Feststellungsrüge sei nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt worden und daher nicht erfolgreich. Die Ausführungen zum Hausankauf des Klägers verstießen gegen das Neuerungsverbot.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wie schon das Erstgericht richtig erkannte, kann der Unterhaltspflichtige nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung von Unterhalt seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel auf Grund geänderter Verhältnisse ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sei, durch Klage nach § 35 EO (unter deren weiteren Voraussetzungen) geltend machen (3 Ob 866/37 = SZ 19/316 u.v.a.; RIS-Justiz RS0000960; vgl. dazu auch Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 15 mwN).
Für das Verfahren über eine Oppositionsklage gilt nach § 35 Abs 3 EO,
was im bisherigen Verfahren allerdings völlig unbeachtet blieb, die
sogenannte Eventualmaxime, und zwar auch dann, wenn das Klagebegehren
wie hier damit begründet wird, dass sich die Voraussetzungen des
Unterhaltsanspruchs geändert hätten (3 Ob 2309/96x = SZ 69/206). Nach
der unmissverständlichen Anordnung des Gesetzes hat nämlich der
Verpflichtete alle Einwendungen, die er zur Zeit der Erhebung der
Klage ... vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss
gleichzeitig geltend zu machen. Nicht ausgeschlossen wird dadurch,
die erst während des Oppositionsverfahrens entstandenen oder dem
Kläger bekannt gewordenen Einwendungen (durch Klagsänderung) geltend
zu machen (3 Ob 233/99g = SZ 73/54 = JBl 2000, 526 = EvBl 2000/169; 3
Ob 324/02x = SZ 2003/41 = JBl 2003, 944 = EvBl 2003/162; RIS-Justiz
RS0113437; Jakusch aaO § 35 Rz 86; Dullinger in
Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 82, jeweils mwN). Wie der für
Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs jüngst
bereits zweimal entschied, gilt die Eventualmaxime wegen des Gebots
der Waffengleichkeit der Parteien auch für den Beklagten (3 Ob
269/04m = EvBl 2005/112; 3 Ob 294/04p; Jakusch aaO Rz 93; Dullinger
aaO Rz 85, je mwN aus der Lehre). Nach der zuletzt zitierten
Entscheidung verlangt die Eventualmaxime, dass der Beklagte seine
Behauptungen bereits in der Klagebeantwortung und nicht erst in der
folgenden mündlichen Verhandlung aufstellt. Zwar stellt es nur den
Ausnahmefall dar, dass Oppositionsverfahren vor dem Gerichtshof
erster Instanz stattfinden, etwa wenn dieser eine Exekution zur
Sicherstellung bewilligte, während in der Regel wegen der
Zuständigkeit der Bezirksgerichte für die Exekutionsbewilligung (§ 4
iVm §§ 18, 19 EO) gemäß § 35 Abs 2 EO die Bezirksgerichte zuständig
sind, es wird daher für den Fall, dass der Beklagte im
bezirksgerichtlichen Verfahren einen vorbereitenden Schriftsatz
einbringt, zu verlangen sein, dass er darin bereits alle seine
Einwendungen gegen die geltend gemachten Oppositionsgründe vorbringt.
Im vorliegenden Fall hat allerdings die Beklagte nicht einmal in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern sich vielmehr allein auf ihre Erkrankung berufen. Damit verstieße sämtliches Vorbringen, das sie nachträglich erstattete, gegen die Eventualmaxime, soweit es nicht um Einwände gegen berechtigterweise erstattetes nachträgliches Vorbringen des Klägers ginge.
Nach stRsp ist die Eventualmaxime von Amts wegen zu berücksichtigen (zuletzt 3 Ob 115/05f; RIS-Justiz RS0041951). Ebenso ständig wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass ein in der Vorinstanz unterlaufener Verstoß gegen die Eventualmaxime einen bloßen Verfahrensverstoß darstellt, der im Rechtsmittel geltend zu machen ist (3 Ob 30/04i = JBl 2004, 731 = EvBl 2004/187 mwN). Soweit allerdings gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, dieses jedoch in der Sache erfolglos blieb (3 Ob 42/92 [insoweit nicht veröffentlicht]; RIS-Justiz RS0008666). Nichts anderes kann aber gelten, soweit derartiges Vorbringen von den Vorinstanzen - wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf § 35 Abs 3 EO - im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde.
Nach den dargelegten Grundsätzen wäre das erstmals mit dem Schriftsatz ON 15 erstattete Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe seine Patentanwaltskanzlei um einen sechsstelligen Euro-Betrag veräußert, zwar unter Verstoß gegen die Eventualmaxime vorgebracht worden; dieser Einwand wurde dennoch von den Vorinstanzen, allerdings mit für die Beklagte negativem Ausgang, sachlich behandelt. Wäre es nun Sache der Beklagten, Derartiges zu behaupten und zu beweisen, könnte iSd dargestellten Rsp dieses Vorbringen nicht mehr Berücksichtigung finden, was ebenso für den erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhobenen Einwand gälte, der Kläger beziehe noch weiteres Einkommen aus einer privaten Pensionsvorsorge.
Aus einem anderen Grund ist jedoch auf die vom Kläger nachträgliche behauptete Zahlung von jeweils 459,61 EUR in den Monaten Jänner bis Juni 2004 keine Rücksicht zu nehmen: Wie sich aus seinem Vorbringen in erster Instanz ergibt, macht er das Erlöschen eines 490,88 EUR übersteigenden monatlichen Unterhalts geltend. Wenn er nun zusätzlich Zahlung eines Großteils dieses Betrags für bestimmte Monate behauptet, müsste dies zu einer Klageausdehnung führen, was jedoch nicht der Fall war. Es sind daher insoweit die Vorinstanzen zu Recht auf dieses Vorbringen nicht eingegangen.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt klarstellte, hat der Kläger im Oppositionsverfahren (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen (die Hemmung) des Anspruchs ergibt (3 Ob 31/03k = JBl 2004, 515 = MietSlg 55/24 u.a.; Jakusch aaO Rz 85 ff; Dullinger aaO Rz 81 mwN). In der Entscheidung SZ 23/117 sah der Oberste Gerichtshof das wegen Säumnis der Beklagten für wahr zu haltende Vorbringen des Oppositionsklägers, keinerlei Vermögen zu besitzen, von Darlehen zu leben, welche Verwandte ihm gewährten, und kein Einkommen zu beziehen, als nicht ausreichend an. Der Kläger habe nämlich nicht vorgebracht, dass ihm auch die Erzielung eines Einkommens in einem anderen Beruf unmöglich sei. Im vorliegenden Fall behauptete zwar der Kläger, er beziehe nunmehr eine Alterspension, die wesentlich unter seinem früheren monatlichen Nettoeinkommen von 130.000 S liege. Dass dies sein einziges Einkommen wäre, wird aus der Klage nicht deutlich, auch wenn in weiterer Folge dort auch davon die Rede ist, er beziehe „nur noch" die Pension. Tatsächlich wurde von ihm in der Folge eingeräumt, dass er aus dem Erlös des Verkaufs seiner Patentanwaltskanzlei Kapitaleinkünfte bezieht, ohne weiters darzulegen oder unter Beweis zur stellen, welche Kapitaleinkünfte ihm tatsächlich zufließen. Dieses Defizit muss zu Lasten des Oppositionsklägers gehen. Der Kläger hat auch nicht dargetan, aus welchen - nachzuweisenden - Gründen eine entsprechende Altersvorsorge privater Natur für ihn als freiberuflichen Patentanwalt mit sehr hohem Einkommen nicht möglich gewesen wäre oder zumindest, weshalb außer dem aus der Veräußerung des früher betriebenen „Unternehmens" stammenden kein Einkünfte abwerfendes Vermögen vorhanden wäre. In letzterem Punkt räumte der Kläger in der Folge allerdings ohnehin Einkünfte ein, ohne diese allerdings zu beziffern. In diesem Zusammenhang erweist sich sein, vom Erstgericht geteiltes Argument, er „lukriere" bis dato deshalb keine Kapitaleinkünfte, weil er diese zur Tilgung von Darlehen verwende, als nicht stichhältig. Denn nach stRsp (2 Ob 295/00x = SZ 73/179 u.a.; RIS-Justiz RS0113786) gehören Vermögenserträgnisse in die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsbemessung. Ob dann Kreditrückzahlungen zu einer Schmälerung dieser Bemessungsgrundlage führen (vgl. dazu RIS-Justiz RS0047508, RS0085255, RS0007202), ist eine andere Frage. Nach der Rsp (für viele 1 Ob 507/91 = RZ 1991/70) können Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen. Zu Unrecht ging das Erstgericht in diesem Zusammenhang davon aus, der Kläger habe mit dem Erlös aus der Veranlagung seines Kapitalvermögens scheidungsbedingte Wohnraumbeschaffungskosten gezahlt. Derartiges wurde ja weder behauptet noch festgestellt; dafür gibt es auch keine Beweisergebnisse. In diesem Zusammenhang beruht auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe Derartiges behauptet, auf keiner ausreichenden aktenmäßigen Grundlage, hat doch der Kläger behauptet (Schriftsatz ON 17 AS 41), ihm sei aus dem Verkauf seiner Kanzlei aus der 1. Kaufpreisrate faktisch nur ein Betrag von 218.019,26 EUR zugegangen, um dann Folgendes vorzutragen: „Aber auch dieser Betrag wurde vom Kläger nicht zur Stillung von Lebensbedürfnissen verbraucht, sondern hat der Kläger diesen Betrag in Form eines Fondes angelegt, welcher Tilgungsträger für die auf der ehelichen Liegenschaft aushaftenden Darlehen ist. Der ... Teilkaufpreis von 218.019,26 EUR wurde demnach zur Wohnraumbeschaffung verwendet." Ein Zusammenhang mit dem die Beklagte betreffenden Scheidungsverfahren ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.
Die dargelegte Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, die auch in der Folge nicht behoben wurde, muss zu dessen Abweisung (3 Ob 318/04t) und damit zur Stattgebung der außerordentlichen Revision führen. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass es wegen der Eventualmaxime auf die erst im Schriftsatz ON 17 aufgestellten Behauptungen des Klägers, die er auf sich anzuwenden ja nicht bereit war, es wäre der Beklagten zumutbar und möglich, einen Teil ihres seinerzeit nicht unbeträchtlichen Einkommens (aus den Unterhaltsleistungen) zur Eigenvorsorge zu verwenden, nicht ankommen kann.
Die Kostenentscheidungen gründen sich jeweils auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Zur Bemessungsgrundlage ist auf die Entscheidung erster Instanz zu verweisen. Demnach stehen der Beklagten für ihre außerordentliche Revision auch nur 1.252,26 EUR (einschließlich USt) an Prozesskosten zu.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RPflE 2006/137 = EFSlg 115.304 = EFSlg 115.312 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00182.05V.0426.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAD-46907