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Zur fraglichen Haftung der Eigentümergemeinschaft für ihren Hausverwalter
immo aktuell 2020/45
Die Eigentümergemeinschaft haftet den Wohnungseigentümern (und deren Mietern) deliktisch für ein Fehlverhalten des Hausbesorgers bei Durchführung des WinterdiensS. 272 tes (Räum- und Streupflicht), wenn der Hausbesorger in diesem Aufgabenbereich mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet und daher als Repräsentant der Eigentümergemeinschaft anzusehen war.
Sachverhalt: Die klagende Mieterin eines Wohnungseigentumsobjekts stürzte beim Verlassen des Hauses auf einem vereisten Stiegenaufgang. Sie begehrt Schadenersatz von der beklagten Eigentümergemeinschaft.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob über Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichts zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ließ den Rekurs an den OGH zur Klärung der Frage zu, ob die Beklagte deliktisch für das – im konkreten Fall bejahte – Verschulden des Hausbesorgers als Repräsentanten iSd in der Lehre kritisierten Entscheidung 5 Ob 37/19f hafte.
Der OGH wies den Rekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung: […] Nach der Rechtsprechung des OGH haftet die Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümern (und deren Mietern) deliktisch für ein Fe...