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Das Eigenjagdrecht ist kein grundstücksgleiches Recht
immo aktuell 2020/43
(Nur) das Baurecht [ist] als grundstücksgleiches Recht iSd § 30 Abs 1 Satz 2 EStG anzusehen. [...] Anders als das bloße Jagdrecht (im Gemeinschaftsjagdgebiet) geht das im Einzelfall festgestellte Recht zur Eigenjagd nicht im Begriff von „Grund und Boden“[...] auf. Dessen Veräußerung unterliegt, wenn es wie im Revisionsfall Betriebsvermögen darstellt, der Tarifbesteuerung.
Sachverhalt: Die Revisionswerberin ist eine Mitunternehmerschaft, deren drei Gesellschafter im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielten. Im Jahr 2015 wurden mehrere im Miteigentum der drei Gesellschafter stehende Grundstücke des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens veräußert. Der Parteienvertreter zog als Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer den Gesamtkaufpreis der Liegenschaften (verringert um den auf das mitveräußerte stehende Holz entfallenden Anteil) abzüglich fiktiver Anschaffungskosten iHv 86 % heran und führte die so errechnete Steuer ab. Im Zuge einer das Jahr 2015 umfassenden Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass im Gesamtkaufpreis der Liegenschaft S. 249 ein Anteil für die Übertragung des Eigenjagdrechts enthalten war...