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Zum Begriff des erschwerenden Hindernisses in der Einbruchsdiebstahlversicherung
Die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchsdiebstahlversicherung (AEB) beschreiben in Art 1 unterschiedliche versicherte Gefahren und Schäden. Der Begriff des Einbruchdiebstahls unterscheidet sich dabei ganz wesentlich von der strafrechtlich relevanten Definition des § 129 StGB und gliedert sich iSd Art 1.2. AEB in verschiedene parallele – rechtlich gleichwertige – primäre Risikobeschreibungen des Einbrechens im engeren Sinn, des Einsteigens, des Einschleichens sowie bestimmter Arten des Werkzeug- bzw Schlüsseleinbruchsdiebstahls. Der für die weiteren Ausführungen zum sogenannten Einsteigdiebstahl relevante Art 1.2.2. AEB beschreibt für das tatbestandsmäßige Einsteigen die Voraussetzungen, dass der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten „unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind“, einsteigt/gelangt. Der Frage, was im gegenständlichen Zusammenhang unter dem Begriff des erschwerenden Hindernisses zu verstehen ist, soll im Folgenden anhand eines Sachverhalts, der kürzlich in einer TV-Sendung erörtert worden ist, nachgegangen werden. Darüber hinaus soll ein kurzer Überblick über die einschlägige Judikatur wiedergegeben werden.