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Erstmalige Einräumung eines Baurechts führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Anmerkungen zu
Seit dem 1. StabG 2012 und der dadurch erfolgten Einführung der Immobilienertragsteuer unterliegen sämtliche Veräußerungen von Grundstücken einer Ertragsbesteuerung. Der Grundstücksbegriff des § 30 EStG idF 1. StabG 2012 erfasst auch grundstücksgleiche Rechte und folglich auch Baurechte iSd BauRG. Während die erstmalige (entgeltliche) Einräumung eines Baurechts vor dem 1. StabG 2012 beim Grundeigentümer unstrittig zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) führte, war nach der Neuregelung nicht zweifelsfrei geklärt, ob ein solcher Sachverhalt nunmehr als Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG) zu qualifizieren ist. Das BFG (, RV/3100332/2020) stellte jedoch kürzlich klar, dass die erstmalige entgeltliche Einräumung eines Baurechts nach wie vor zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) führt.
1. Sachverhalt
Am wurde ein befristeter Baurechtsvertrag für ein Grundstück von 500 m2 (zur Errichtung eines Austraghauses samt PKW-Stellplätzen und Gartenflächen) gegen Zahlung eines bestimmten Betrags abgeschlossen. Das Baurechtsverhältnis begann mit grundbücherlicher Eintragung (August 2017) und endet am 31. 12. 2113. Der Grundeigentümer berechnete für die Baurechtseinräumung die Immobil...