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Freiwillige Erweiterung des Anwendungsbereichs; Meldekanal; externe Stelle; Identität des Hinweisgebers; Belastungszeuge; Zeugenvernehmung
§§ 3, 5, 7, 14 f, 17 HSchG; §§ 302 ff StGB; §§ 1, 3, 51, 162 StPO; Art 6 EMRK
Schönborn, Ausgewählte strafrechtliche Schwachpunkte des HSchG, ecolex 2024, 13
Der Gesetzgeber hat mit der Nennung der §§ 302 bis 309 StGB einen (kleinen) Teil praxisrelevanter Straftatbestände in den sachlichen Geltungsbereich des HSchG aufgenommen (§ 3 Abs 3 Z 11 HSchG). Erste Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass diese Auswahl lückenhaft ist und zu Unsicherheiten sowie Missverständnissen führen kann. Zugleich widerspricht sich das HSchG an manchen Stellen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Identität von Hinweisgebern und der von Hinweisen betroffenen Personen bei Anwendung der StPO ab Vorliegen eines Anfangsverdachts. Der vorliegende Beitrag führt ausgewählte Schwachpunkte aus strafrechtlicher Sicht aus und versucht, an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und HSchG Licht ins Dunkel zu bringen.