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Vorsatz und Leichtfertigkeit bei der Steuerhinterziehung
Schulz/Quooß, Steuerhinterziehung: Vorsatz, Leichtfertigkeit, NZWiSt 2024, 15
Vertraut der Abgabepflichtige bei der Erstellung der Buchhaltung und der Steuererklärungen auf seine Mitarbeiter und steuerlichen Berater, ohne dass er Anlass gehabt hätte, deren Tätigkeit zu hinterfragen, ist weder der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs 1 AO) noch derjenige einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt.
Bei der vom BGH zu entscheidenden Fallkonstellation handelte es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls mit besonderen Umständen. Der Abgabepflichtige hatte keine betriebswirtschaftliche Ausbildung, sondern kümmerte sich ausschließlich um Außendarstellung und Akquise des landwirtschaftlichen Unternehmens. Er hatte kein eigenes Büro am Unternehmensstandort. Zu berücksichtigen hatte das LG Oldenburg zudem, dass die Ehefrau des Abgabepflichtigen im Tatzeitraum an Krebs erkrankt war. Der Abgabepflichtige hatte sich aus diesem Grund aus den buchhalterischen und steuerlichen Bereichen des Unternehmens noch weiter zurückgezogen.
Der BGH steht in seiner Entscheidung teilweise in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, der in Fällen der vertikalen Delegation zusätzlich eine Üb...