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KI-Richter; Algorithmus; automatisierte Entscheidungsfindung; freie Beweiswürdigung; Begründung der Entscheidung; KI als Hilfsmittel
Art 82 ff B-VG; § 41 DSG; Art 6 EMRK; §§ 6, 14, 43 ff, 110 ff, 141, 258 Abs 2 StPO
Reindl-Krauskopf, Grundrechtliche und strafprozessrechtliche Grenzen: Welche rote Linien zieht das Recht? AnwBl 2024, 35
In diesem Beitrag werden die aktuell bestehenden rechtlichen Grenzen für den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) in der Strafgerichtsbarkeit diskutiert. Dementsprechend wird auf die – de lege ferenda ohne Zweifel wesentlichen und wahrscheinlich im Grundsatz entscheidenden – philosophischen, ethischen und gesellschaftspolitischen Aspekte nicht eingegangen. Vielmehr soll der aktuelle Rechtsrahmen anhand der folgenden drei Grundsatzfragen ausgelotet werden: Darf es einen KI-Strafrichter nach der Bundesverfassung geben? Gibt es andere wichtige Grenzen außerhalb der Strafprozessordnung? Welche Grenzen ergeben sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und aus wesentlichen Verfahrensgrundsätzen? Daran anschließend wird noch darauf eingegangen, ob KI als bloßes Hilfsmittel für die Strafgerichtsbarkeit de lege lata verwendet werden darf.