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Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft faktischen Geschäftsführer
ZWF 2024/16
Stellt der faktische Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortliche einer Gesellschaft dem vorsatzlos handelnden steuerlichen Vertreter Scheinrechnungen beinhaltende Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung und werden basierend darauf falsche Steuererklärungen für die Gesellschaft erstattet, handelt der faktische Geschäftsführer nicht als Bestimmungs- und Beitragstäter, sondern vielmehr als unmittelbarer Täter. Denn die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Gesellschaft trifft auch den faktischen Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlichen. Die durch wahrheitswidrige Bekanntgabe des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalts durch den faktischen Geschäftsführer im Wege eines steuerlichen Vertreters bewirkte vorsätzliche Abgabenhinterziehung ist eine tatbildmäßige Ausführungshandlung des § 33 Abs 1 FinStrG (zum Verfassen der Erklärung als tatbestandsessenziellen Teilakt der Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch eine unrichtige Abgabenerklärung siehe Lässig in Höpfel/Ratz, WK StGB2, FinStrG § 11 Rz 3).