Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Zuge der Inventarisierung des Nachlasses
§§ 45, 165, 166, 167, 168, 169 AußStrG;§ 7a GKG
Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.
(2 Ob 65/18z)
Aus der Begründung:
1. Auch im Verlassverfahren sind verfahrensleitende Beschlüsse nach § 45 Satz 2 AußStrG nur dann selbständig anfechtbar, wenn das ausdrücklich angeordnet ist.
1.1 Verfahrensleitende Beschlüsse sind der Stoffsammlung dienende Verfügungen (16 Ok 6/06; RS0120910) und sonstige den Verfahrensablauf betreffende Maßnahmen, wie etwa die Anberaumung oder Erstreckung einer Tagsatzung (8 Ob 61/14z). Sie dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insb des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben. Das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen (RS0120910 [T11]).
1.2 Für das Verlassverfahren hatte der OGH zunächst (obiter) ausgesprochen, dass alle im Zuge des der Einantwortung vorgelagerten Verfahrens ergehenden E „schon begrifflich“ verfahrensleitende E seien (6 Ob 140/08v). IwF hat er allerdings klargestellt, dass es auch vor der Einantwortung selbständig anfechtbare Beschlüsse gibt. Darunter fallen jedenfalls Beschlüsse, die einen Antrag abschließend erledigen, ohne dass dies der Vorbereitung eines weiteren Beschlusses über die Sache dient, also etwa die E über Anträge auf Bestellung eines Kurators für die Verlassenschaft (vgl etwa 7 Ob 135/08s), auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts oder auf Nachlassseparation (2 Ob 229/09d; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 45 Rz 19 mwN). Anfechtbar ist auf dieser Grundlage auch ein Beschluss, mit dem das Gericht den Antrag auf Errichtung eines Inventars überhaupt abweist (2 Ob 229/09d).
2. Wird ein Inventar errichtet, so sind nach der Rsp des Senats Beschlüsse „über“ das Inventar anfechtbar. Für solche Beschlüsse wurde der verfahrensleitende Charakter bisher generell verneint.
2.1 Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen ( § 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG). Das Inventar bedarf zu seiner Feststellung keiner Annahme oder E des Gerichts (§ 169 S 2 AußStrG). Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht daher grds keine Möglichkeit, das Inventar als solches oder die dabei vorgenommene Bewertung zu überprüfen (2 Ob 55/15z). Der Grund liegt darin, dass das Inventar nur der Beweissicherung dient und keine Bindungswirkung entfaltet (6 Ob 205/12h; 2 Ob 150/16x).
2.2 Zu entscheiden hat das Gericht demgegenüber nach § 166 Abs 2 AußStrG über die strittige Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Sache in das Inventar (2 Ob 55/15z). Insofern kann auch geltend gemacht werden, dass die Beischaffung von Auszahlungsbelegen unterblieb, die die Ermittlung von weiterem Vermögen des Erblassers ermöglicht hätte (2 Ob 183/15y). Zudem erfordert der (wenngleich beschränkte) Zweck des Inventars die Möglichkeit, dessen formale Mangelhaftigkeit geltend machen zu können, etwa die substanzlose Dürftigkeit, mangelnde Nachvollziehbarkeit oder die Missachtung der in § 167 AußStrG vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Bewertung (2 Ob 23/16w). Unter Letzteres fällt insb das Unterbleiben der in § 167 Abs 2 AußStrG vorgesehenen Schätzung von Liegenschaften bei Antrag einer Partei (6 Ob 205/12h) oder im Interesse von Pflegebefohlenen (2 Ob 23/16w).
2.3 Die im vorigen Absatz genannten E „über das Inventar“ – dh über seine inhaltliche Vollständigkeit iSv § 166 Abs 2 AußStrG und über das Vorliegen formaler Mängel – wurden bisher als anfechtbar angesehen, auch wenn sie noch vor der Errichtung des Inventars ergingen. Ihre Grundlage waren entweder (weit verstandene) Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder Abhilfeanträge nach § 7a GKG.
3. Richtigerweise sind solche Beschlüsse allerdings nur dann nicht verfahrensleitend und daher anfechtbar, wenn sie aufgrund eines nach Errichtung des Inventars gestellten Antrags ergehen.
3.1 Wäre das Inventar mit Beschluss festzustellen oder – wie nach altem Recht – nach einer Prüfung (§ 109 AußStrG 1854) „anzunehmen“, bestünde kein Zweifel, dass davor nach § 7a GKG gefasste Beschlüsse nur verfahrensleitenden Charakter hätten. Auch die nach Ansicht einer Partei verfehlte AufnahmeS. 902 oder Nichtaufnahme einer Sache in das Inventar könnte erst mit dem Rekurs gegen den das Inventar feststellenden oder annehmenden Beschluss wahrgenommen werden. Damit wäre die durch § 45 AußStrG angestrebte Konzentration des Verfahrens gewährleistet: Über inhaltliche oder formale Mängel des Inventars wäre nur aufgrund eines Rechtsmittels gegen den Beschluss über dessen Feststellung zu entscheiden; nach § 7a GKG gefasste Beschlüsse im davor liegenden Verfahren wären als verfahrensleitend nicht anfechtbar.
3.2 Der Gesetzgeber hat allerdings in § 169 AußStrG 2005 ausdrücklich vorgesehen, dass das Inventar nicht zu Gericht anzunehmen ist. Die Mat (RV 224 BlgNR 22. GP zu § 169) begründen das mit der beschränkten Wirkung des Inventars, deretwegen sich jede über die Zustellung hinausgehende Mitwirkung des Gerichts erübrige. Dem Gesetzgeber lag daher erkennbar an einer Vereinfachung und damit auch Beschleunigung des Verfahrens. Nach der Konzeption der Neuregelung sollte lediglich die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Sachen überprüfbar sein (§ 166 Abs 2 AußStrG); nach der Rsp erfordert der (wenngleich bloß beschränkte) Zweck des Inventars darüber hinaus die Möglichkeit, auch bestimmte formale Mängel wahrnehmen zu können. Nur darüber haben daher – wie schon in der bisherigen Rsp des Senats klargestellt (oben 2.2.) – anfechtbare Beschlüsse zu ergehen.
3.3 Mit dem Zweck dieser Neuregelung wäre es aber nicht vereinbar, wenn bereits vor Errichtung des Inventars gesondert anfechtbare Beschlüsse ergehen könnten.
3.4 Diese Vorgangsweise ermöglicht iA eine einheitliche E über alle gegen das Inventar erhobenen Einwände. Zunächst ist das Inventar nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen, Beschreibungen und Schätzungen in einem einheitlichen Akt durch den Gerichtskommissär zu errichten. IwF steht es den Parteien frei, in Kenntnis dieses Inventars Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder wegen formaler Mängel zu stellen. Zwar sind solche Anträge nicht fristgebunden. Da aber nach Errichtung des Inventars – außer bei einem Streit über das Erbrecht – idR die Voraussetzungen für die Einantwortung vorliegen werden, liegt es schon im Interesse der Parteien, solche Anträge unverzüglich zu stellen. Damit ist die Konzentration des Verfahrens über alle gegen das Inventar erhobenen Einwände zumindest im Regelfall sichergestellt.
3.5 Aufgrund dieser Erwägungen geht der Senat als Fachsenat von der bisherigen Rsp ab, dass anfechtbare Beschlüsse wegen inhaltlicher (§ 166 Abs 2 AußStrG) oder formaler Mängel des Inventars schon vor Errichtung des Inventars gefasst werden können. Vielmehr setzen anfechtbare Beschlüsse die Errichtung des Inventars und einen danach gestellten Antrag voraus.
(a) Dabei kann der ASt einerseits geltend machen, dass eine in das Inventar aufgenommene Sache nicht oder eine nicht in das Inventar aufgenommene Sache doch in das Inventar aufzunehmen ist. § 166 Abs 2 AußStrG erfasst – entgegen Fucik/Mondel, (Verlassenschaftsverfahren2 Rz 383) – beide Varianten (so auch Verweijen, HB Verlassenschaftsverfahren2 249). Denn die Nachlasszugehörigkeit wird auch dann im Sinn dieser Bestimmung bestritten, wenn eine Sache, deren Nachlasszugehörigkeit der ASt behauptet hatte, von Amts wegen oder aufgrund eines gegenläufigen Antrags nicht in das Inventar aufgenommen wird (implizit idS auch 2 Ob 183/15y).
Im letztgenannten Fall ist eine bestimmte Angabe der Sache nicht erforderlich, wenn sich aus den Verfahrensergebnissen Indizien für das Vorhandensein eines weiteren Vermögenswerts ergeben haben und das Verfahren insofern mangelhaft geblieben ist. Hier kann der Antrag zwar zunächst bloß auf die Vornahme weiterer Erhebungen gerichtet sein; er hat aber auch in diesem Fall bestimmt anzugeben, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse das Vorhandensein welchen weiteren Vermögens anzunehmen ist. Ein Antrag auf Beischaffen von Überweisungsbelegen wird daher regelmäßig nur dann Erfolg haben, wenn besondere Indizien dafür vorliegen, dass Auszahlungen auf ein weiteres, bisher unbekanntes Konto des Erblassers erfolgten (2 Ob 183/15y); reine Erkundungsbeweise sind idZ nicht aufzunehmen. Von vornherein unerheblich für das Inventar sind Schenkungen, die der Erblasser schon zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte oder Dritte gemacht hatte. Auf die Ermittlung solcher Schenkungen gerichtete Anträge haben daher keine Grundlage in § 166 Abs 2 ZPO.
(b) Andererseits kann eine Partei bei formalen Mängeln des Inventars einen Abhilfeantrag nach § 7a GKG stellen. Davon sind Fälle substanzloser Dürftigkeit, fehlender Nachvollziehbarkeit oder missachteter Rahmenbedingungen für die Bewertung erfasst (2 Ob 23/16w). Die gerichtliche Überprüfung einer Bewertung kann mit einem solchen Antrag keinesfalls herbeigeführt werden (2 Ob 55/15z). Sollte ausnahmsweise ein weiterer Schritt des Verlassverfahrens vom Wert des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände abhängen – etwa im Fall einer Nachlassseparation oder beim Erfordernis einer Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG (vgl dazu Mondel, iFamZ 2016/232) –, wäre die Bewertung Vorfrage des insofern ergehenden Beschlusses (allenfalls auch des Einantwortungsbeschlusses); sie könnte daher aus Anlass von dessen Bekämpfung überprüft werden.