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VwGH zur Auslegung des Begriffs „Auftrag“ in § 45 InvFG
§ 45 InvFG; § 9 VStG
Ein Auftrag im Sinne von § 45 InvFG ist eine von der Depotbank einzuholende ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft, nach der eine von der Depotbank übermittelte Abrechnung nun dem Fonds angelastet werden darf. Dieser Vorgang ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuhalten und unabhängig von allfälligen Schriftlichkeitsgeboten in AGB zu dokumentieren.
Ein Auftrag im Sinne von § 45 InvFG ist kein Auftrag im Sinne der §§ 1002 ff ABGB und somit auch nicht nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB auszulegen. Es handelt sich dabei nämlich um keine Willenserklärung(en), sondern um eine von der Depotbank zwingend einzuhaltende Verpflichtung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Begriff „Auftrag“ Vertragsinhalt geworden ist. Die Verpflichtung verliert ihren Charakter nämlich auch nicht durch Aufnahme in den Vertrag.
Begründung:
1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Straferkenntnis vom über den Mitbeteiligten wegen folgender Übertretung eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt (Abkürzungen und Anonymisierungen durch den VwGH):
„Sehr geehrter Herr (Mitbeteiligter)!
I. Sie sind seit Vorstand der ...