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ÖBA 12, Dezember 2018, Seite 898

„Klauselentscheidung“ zu Kreditkarten-AGB

§§ 864a, 879 ABGB;§§ 6, 28 KSchG;§§ 26, 29, 36, 37 ZaDiG 2009

„Klauselentscheidung“ zu Kreditkarten-AGB.

Aus den Entscheidungsgründen:

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Verfahren noch die Bestimmungen des ZaDiG aF zur Anwendung kommen ( § 119 ZaDiG 2018). Da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche neben einer Unterlassungspflicht auch die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns voraussetzen (SZ 67/161), ist auf Änderungen der Rechtslage in Bezug auf Verbotsnormen in jeder Lage des Verfahrens Rücksicht zu nehmen (RS0037660 [T2]; RS0037619 [T8]; RS0031419). Es wird daher, soweit erforderlich, bei der Beurteilung der Klauseln auch auf [das] ZaDiG 2018 eingegangen.

Klausel 1:

Die Klausel lautet insges (der im Revisionsverfahren noch gegenständliche Teil ist [hervorgehoben]): „Wird die Karte verloren oder gestohlen oder stellt der KI missbräuchliche Verwendungen fest, so hat er dies unverzüglich zu melden. Verlust oder Diebstahl sind überdies sofort den örtlichen Behörden anzuzeigen.

Das BerG führte aus, die Verpflichtung zur Anzeige bei den „örtlichen Behörden“ verstoße gegen den zwingenden Inhalt des § 36 Abs 2 ZaDiG aF. Die Klausel begründe keine bloß sachgerechte Konkretisieru...

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