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ÖBA 12, Dezember 2018, Seite 907

Klauseln in einem Verbraucherkreditvertrag, die auf zwingenden nationalen Normen beruhen, die nachträglich erlassen wurden um einen richtlinienwidrigen Vertrag zu sanieren, sind nicht vom Anwendungsbereich der Klausel-RL umfasst

Maximilian Eder

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Anwendungsbereich – Art 1 Abs 2 – Bindende Rechtsvorschriften – Art 3 Abs 1 – Begriff „Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde“ – Klausel, die nach Vertragsschluss infolge eines Eingriffs des nationalen Gesetzgebers in den Vertrag einbezogen wird – Art 4 Abs 2 – Klare und verständliche Abfassung einer Klausel – Art 6 Abs 1 – Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher;

1.

Der Begriff „Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde“ iS von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er ua eine Vertragsklausel umfasst, die durch eine bindende nationale Rechtsvorschrift geändert worden ist, welche nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher erlassen wurde und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen soll.

2.

Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Anwendung...

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