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Geschäftsverbindung im Allgemeinen
Für die Haftung nach § 1409 ABGB und § 38 UGB reicht der äußere Anschein eines Vermögens- bzw Unternehmensübergangs nicht aus.
Aus der Begründung:
Der nunmehrige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der bekl GmbH war Kommanditist einer Ziviltechniker-KG. Die KG wurde aufgelöst und der Geschäftsbetrieb eingestellt. Ein Kaufvertrag über eine Vermögensübernahme durch die GmbH wurde nicht geschlossen. Die Geschäftsfälle, die von der KG geführt worden waren, wurden abgerechnet und im Anschluss daran die Arbeiten von der GmbH weitergeführt. Die Bekl informierte die Kunden der KG, dass sie alle Geschäfte der KG mit allen Rechten und Pflichten übernehme.
Die Kl begehrt von der Bekl € 768.674,16, weil die KG als „Rechtsvorgängerin der Bekl kraft äußeren Tatbestands“ für die Kl statische Beratungsleistungen erbracht habe, die sich idF als unrichtig erwiesen hätten.
Die Bekl bestritt den Unternehmensübergang.
Das ErstG erkannte mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es bejahte den Unternehmensübergang.
Das BerG wies die Klage ab. Ein bloß äußerer Anschein reiche für den Unternehmensübergang nicht aus. Im vorliegenden Fall liege kein Titelgeschäft...