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immo aktuell 2, April 2023, Seite 93

Auslegung von Garantiebedingungen

immo aktuell 2023/14

§§ 914, 915 ABGB

Sachverhalt: Im vorliegenden Sachverhalt wurde der klagenden Partei eine unwiderrufliche Bankgarantie zur Ablösung eines Haftrücklasses in Höhe von 178.422,79 € vom beklagten Bankinstitut eingeräumt.

In der Garantieurkunde war folgende Bestimmung enthalten: „Eine Inanspruchnahme der Garantie wird von uns nur honoriert, sofern der volle Haftrücklassbetrag auf dem bei unserem Institut geführten Konto Nr. xxx unseres Kunden unter Anführung unserer Garantienummer eingegangen ist.“

Die Hausverwaltung der klagenden Partei leistete am eine Zahlung in Höhe von 173.070,11 € auf die angeführte Kontonummer, wobei als Zahlungsgrund „Re S 989/11/17 HRL“ angegeben wurde, und nahm in weiterer Folge die Garantie am in Anspruch. Nachdem ihr die beklagte Partei am mitgeteilt hatte, dass sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen könne, weil nicht der volle Haftrücklassbetrag unter Anführung der Garantienummer eingegangen sei, überwies die Hausverwaltung weitere 5.352,68 € unter Anführung der Garantienummer. Die Rechtsvertretung der klagenden Partei übermittelte am selben Tag ein Schreiben an die beklagte Partei, in dem sie diese darüber in Kenntnis setzte,...

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