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Klage des „räumlich verkürzten“ Wohnungseigentumskäufers gegen den „vergrößerten“ Wohnungseigentumsnachbarn
immo aktuell 2023/11
§ 523 ABGB; § 863 ABGB; § 349 EO; § 16 Abs 2 WEG
Die Übergabe einer Fläche von etwa 1,4 m2, die im Wohnungseigentumsverband des Nachbarn integriert ist, kann exekutiv nicht erzwungen werden. Ein ausschließliches Nutzungsrecht an dieser Fläche kann, solange diese ein Teil der Wohnung des Nachbarn ist, nicht wahrgenommen werden. Der verkürzte Wohnungseigentumsnachbar kann aber die Zustimmung zur Herstellung des dem Baukonsens entsprechenden Zustands begehren.
Sachverhalt: [1] Der Kläger ist aufgrund des Kaufvertrags vom Eigentümer von 46/1602 Anteilen einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung 10 Stiege 1 des darauf errichteten Mehrparteienhauses untrennbar verbunden ist. Der Beklagte ist aufgrund des mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen Kaufvertrags vom Eigentümer von 37/1602 Anteilen derselben Liegenschaft. Mit seinen Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an der Wohnung 9 Stiege 1 verbunden. Beide Parteien haben ihre jeweilige Wohnung vor Unterfertigung des Kaufvertrags besichtigt; die Raumaufteilung wies bereits damals den gegenwärtigen Zustand auf. In natura ist die Trennung zwischen den Wohnungen 9 und 10 so ausgeführt, dass ein Raum bzw Raumteil im Ausm...