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immo aktuell 2, April 2023, Seite 96

Zubehör-Wohnungseigentum – Haupt- oder Nebensache?

immo aktuell 2023/16

§ 2 Abs 3 WEG, § 9 Abs 2 Z 1 WEG

Für Zubehör-Wohnungseigentum ist nach § 2 Abs 3 WEG nur erforderlich, dass das Zubehörobjekt mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbunden ist und ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. Für die Zubehörstauglichkeit ist weder ein bestimmtes Verhältnis der Flächen zueinander noch ein Über- oder Unterordnungsverhältnis notwendig.

Sachverhalt: [1] Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus sechs Wohnungen und acht Kfz‑Abstellplätzen in einer Tiefgarage. Mit den unter B-LNR 15 einverleibten 102/1.584 Anteilen der Antragsgegnerin ist das ausschließliche Nutzungsrecht am Kfz‑Abstellplatz P 8 mit einer Fläche von 12,95 m2 verbunden. Diesem WohnungseigentumsS. 97objekt ist der Gartenanteil 3 als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet. Dieser Garten ist 443 m2 groß und nur von allgemeinen Teilen der Liegenschaft aus begehbar. Er ist mit einem Zaun von einer anderen Gartenfläche abgetrennt. Die Verbindung des Gartens als Zubehörobjekt mit dem Stellplatz P 8 entspricht der von den Wohnungseigentümern vorgenommenen Widmung.

[2] Die Antragsteller b...

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