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Keine Parallelverwaltung im Wohnungseigentum
immo aktuell 2023/17
§ 20 Abs 1 WEG; § 29 Abs 6 WEG
Grundsätzlich kann für eine Liegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden; eine Parallelverwaltung durch mehrere Verwalter ist nicht zulässig.
Sachverhalt: [1] Der Kläger ist Eigentümer von Anteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist; die Wohnung befindet sich im obersten Stockwerk.
[2] Für die Liegenschaft sind faktisch (und historisch bedingt) seit vielen Jahrzehnten zwei Hausverwaltungen (jeweils eine GmbH) tätig. Die Nebenintervenientin ist die „Hausverwaltung der oberen Stockwerke“.
[3] Die Beklagte ist ein Kommunikationsanbieter. Sie errichtete im Jahr 2017 nach Vorliegen sämtlicher Genehmigungen auf dem Gebäude eine Sendemastenanlage (Mobilfunkstation), zu der auch ein Klimagerät gehört.
[4] Der Errichtung war vorhergegangen, dass die Wohnungseigentümer im Jahr 2013 im Rahmen eines – gerichtlich unbekämpft gebliebenen – Mehrheitsbeschlusses (mit einer Zustimmung von 95,02 % gemessen an den Miteigentumsanteilen, darunter auch die Rechtsvorgängerin des Klägers) ihre Zustimmung zur Errichtung der Sendemastenanlage „auf dem Dach“ erteilt hatten, wobei den Stimmabgaben damals keine Skizzen oder genaueren technischen ...