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AR aktuell 2, April 2010, Seite 29

Der Widerruf der Privatstiftung

Johannes Peter Gruber

Der Stifter kann, solange er lebt, die Privatstiftung widerrufen, um damit wieder Eigentümer seines ursprünglichen Vermögens zu werden. Nach dem Tod des Stifters ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Hat eine Stiftung mehrere Stifter, erlischt das Widerrufsrecht – wie der OGH jetzt entschieden hat – schon mit dem Tod eines von ihnen. Die Stifter haben aber die Möglichkeit, in der Stiftungsurkunde eine abweichende Regelung festzulegen.

1. Allgemeines

Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat. Da niemand sein Vermögen ganz aufgeben will, enthalten praktisch alle Stiftungsurkunden einen solchen Vorbehalt. Ein „Nachteil“ dieses Vorbehalts ist, dass die Gläubiger dieses Widerrufsrecht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren pfänden und so auf das Stiftungsvermögen greifen können, vorausgesetzt der Stifter wird nach dem Widerruf wieder Eigentümer seines Vermögens (was die Regel ist, aber nicht unbedingt sein muss; vgl. im Folgenden). Ein Widerrufsvorbehalt ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Stifter eine juristische Person ist (z. B. AG, GmbH, Genossenschaft, Verein). Ein Widerruf soll nach der Absic...

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