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AR aktuell 2, April 2010, Seite 5

Besonderheiten bei der Bestellung des Abschlussprüfers im Jahr 2010

Ulrich Kraßnig

De lege lata bedarf es ab für alle Abschlussprüfungen einer gesetzlichen Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG über die erfolgreiche Teilnahme an einer externen Qualitätsprüfung. Problematisch ist es, wenn der vom Aufsichtsrat an die Gesellschafter vorgeschlagene Abschlussprüfer zum Zeitpunkt seiner Wahl in der Haupt- bzw. Generalversammlung über eine solche Bescheinigung noch nicht verfügt, sondern die Teilnahme an einer externen Qualitätsprüfung bis Jahresende lediglich ankündigt. Nimmt der Abschlussprüfer an der externen Qualitätsprüfung nämlich wider Erwarten nicht erfolgreich teil, kann dies insbesondere für Abschlussprüfer und Aufsichtsrat massive (haftungs)rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

1. Grundlagen des gesetzlichen Qualitätssicherungssystems in Österreich

Am ist in Österreich das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) in Kraft getreten, welches vor Kurzem novelliert wurde. Abschlussprüfer, die Abschlussprüfungen nach österreichischem Recht durchführen, sind demnach verpflichtet, sich einer regelmäßigen externen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Dabei gilt, dass jene Prüfungsbetriebe, die Unternehmen prüfen, die einem besonderen öffentlichen Interesse unterliegen (public interest companies), die erste externe Qua...

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